Registrierung hat vor der Schweiz bereits in einem anderen Dublin-Land stattgefunden.
Was ist ein Dublin-Land?
Ein Dublin-Land ist ein Staat, der Mitglied des Dublin-III-Abkommens ist. Das sind alle 27 Staaten der Europäischen Union (EU) sowie 4 assoziierte Staaten: Die Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und Island.
Das Dublin-Verfahren regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Dafür ist in der Regel ausschlaggebend, in welchem Dublin-Land die asylsuchende Person zuerst registriert wurde.
Fingerabdrücke
Bei der Ankunft in einem Dublin-Land werden normalerweise zunächst Fingerabdrücke abgenommen, um eine asylsuchende Person in der EURODAC-Datenbank zu registrieren. Auf diese Datenbank hat jedes Dublin-Land Zugriff. Damit wird die Zuständigkeit für die Asylsuchenden im Dublin-Raum abgefragt.
Nicht selten kommt es vor, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gegen der Willen einer geflüchteten Person geschieht und sie somit in einem Land als asylsuchend gilt, in dem sie lediglich auf der Durchreise war und eigentlich keinen Asylantrag stellen wollte.
Visa
Wenn eine asylsuchende Person mit einem Visum in den Dublin-Raum einreist, ist das Land, welches das Visum ausgestellt hat, für das Asylgesuch zuständig.
Erhalt eines Nichteintretensentscheid (NEE) Dublin in der Schweiz. Ein anderes Land ist zuständig.
Asylgründe werden nicht geprüft
Betroffene der Dublin-III-Verordnung sind weder dem regulären beschleunigten, noch dem erweiterten Verfahren im Asylsystem der Schweiz zugeordnet. Sie werden separat im Dublin-Verfahren behandelt.
Personen im Dublin-Verfahren bekommen keinen regulären Asylentscheid, sondern einen "Nichtseintretensentscheid" im Rahmen von Dublin. Auf das Asylgesuch wird nicht eingetreten, weil ein anderes Dublin-Land zuständig ist.
Ein wichtiger Unterschied zu einem "materiellen" Asylentscheid ist, dass die Betroffenen statt 7 Tagen lediglich 5 Arbeitstage Zeit haben, um gegen den den Entscheid Beschwerde zu erheben.
Erklärung Zuständigkeit
Die Dublin-Frist startet
mit Beschwerde
ohne Beschwerde
Dauer der Frist
6 Monate Frist
Abschiebung jederzeit möglich